Satzung
Satzung der „Große Karneval Gesellschaft Bad Kreuznach e.V.“
in der Fassung vom: 04. September 2010
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Gesellschaft führt den Namen "Große Karneval Gesellschaft Bad Kreuznach e.V." (GKGK) als Nachfolgerin der im städt. Archiv 1846 urkundlich erwähnten Kreuznacher Karneval-Gesellschaft. Deshalb ist als Gründungsjahr 1846 einzusetzen.
(2) Die GKGK hat ihren Sitz in Bad Kreuznach und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Die GKGK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck ist:
a) die Förderung und die Pflege karnevalistischen Brauchtums,
b) die Förderung und die Pflege des Gardetanzsports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen, die Pflege des überlieferten karnevalistischen Brauchtums, die Pflege und Förderung des heimatlichen karnevalistischen Liedgutes, Pflege der heimatlichen Mundart, die Unterhaltung und Förderung von verschiedenen Gardetanzsportgruppen sowie die Unterhaltung eines karnevalistischen Archivs.
(2) Die GKGK ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern ist zulässig. Entscheidungen über Gegenstand und Höhe solcher Aufwandspauschalen trifft die Mitgliederversammlung.
(5) Zuwendungen an die GKGK aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, der Sportorganisationen oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für vorgeschriebene Zwecke verwendet werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.06. und endet mit dem 31.05.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GKGK kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an die Gesellschaft einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der Gesellschaft.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist nur zum 31.05. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann, auch ohne vorherige Anhörung, vom Gesamtvorstand aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz Mahnung,
b) wegen Verstoß gegen die Interessen der Gesellschaft,
c) wegen unehrenhafter Handlung(en),
d) wegen Nichterfüllung sonstiger satzungsmäßiger Verpflichtungen.
Der Ausschluss ist mit Begründung auszusprechen.
§ 6 Beiträge
(1) Der zur Bestreitung der Kosten der Gesellschaft von den Mitgliedern zu erhebende Mitgliedsbeitrag sowie eventuelle außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Ehrenmitglieder und Ehrensenator(inn)en sind beitragsfrei. Entsprechendes gilt für Aktive nach näherer Bestimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 7 Stimmrecht, Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres wählbar.
§ 8 Organe
Organe der GKGK sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ der GKGK ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich bis spätestens 30.09. statt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen:
durch schriftliche Anzeige an die einzelnen Mitglieder oder
durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse.
Mit der Einberufung der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/-innen,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes (alle 2 Jahre)
e) Wahl des Elferrates (alle 2 Jahre)
f) Wahl der Kassenprüfer/-innen (alle 2 Jahre)
g) Beschlussfassung über Anträge,
h) Verschiedenes.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 1/11 der Mitglieder, jedoch mindestens 11, den Antrag auf Einberufung stellen. Der Antrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
(5) Anträge der Mitglieder, die zum Verhandlungsgegenstand auf der Mitgliederversammlung gemacht werden sollen, sind spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Wahlen erfolgen geheim, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
(9) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden der Versammlung und dem/der Protokollführer/-in zu unterschreiben. Die Niederschrift muss den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Es sind ihr die Einladung mit der Tagesordnung sowie die Anwesenheitsliste beizufügen.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) Präsident/-in,
b) Vizepräsident/-in,
c) Geschäftsführer/-in,
d) Schatzmeister/-in,
e) bis zu 2 Beisitzer/-innen,
f) Kommandeur der Prinzengarde und
g) Kommandeuse der Prinzessingarde.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Präsident/-in sowie Geschäftsführer/-in und Schatzmeister/-in und zwar je zwei gemeinsam.
(3) Der geschäftsführende Vorstand wird mit Ausnahme des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, des Kommandeurs der Prinzengarde und der Kommandeuse der Prinzessingarde von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt 2 Jahre. Ist seine Wahlzeit abgelaufen, verlängert sich diese bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Der/Die Präsident/-in ist Repräsentant/-in der Gesellschaft. Er/Sie beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der/Die Vizepräsident/-in vertritt ihn/sie in allen Amtsgeschäften.
(5) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
(6) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin den Ausschlag.
§ 11 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem engeren Vorstand:
Elferrat,
Ehrenpräsident/-in
c) dem erweiterten Vorstand:
Ehrenmitglieder,
Justiziar/-in,
Regierat(-räten)/Regierätin(-nen).
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, werden gemeinsam vom geschäftsführenden Vorstand und dem engeren Vorstand bestellt.
(2) Der Elferrat wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Ist seine Amtszeit abgelaufen, verlängert sich diese bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Wahl des Elferrates darf nicht in demselben Jahr erfolgen wie die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.
(3) Der Gesamtvorstand wählt aus den Mitgliedern des Elferrates den/die Vizepräsidenten/Vizepräsidentin. Dessen/Deren Amtszeit endet mit der Amtszeit des Elferrates.
(4) Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder des Elferrates, das während der Wahlzeit ausscheidet, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.
(5) Dem Gesamtvorstand obliegt insbesondere die Programmgestaltung und die Durchführung der Veranstaltungen.
(6) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin den Ausschlag.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kassengeschäfte und der Jahresabschluss der Gesellschaft werden durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/-innen jährlich bis zur Mitgliederversammlung geprüft. Die Kassenprüfer/-innen erstatten in der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht.
§ 13 Prinzengarde und Prinzessingarde
Die Gesellschaft unterhält eine Prinzengarde (PG) und eine Prinzessingarde (PZG), deren Mitglieder mit Aufnahme in die Garde Mitglieder der Gesellschaft werden. Diese wählen sich einen Kommandeur bzw. eine Kommandeuse, welche vom Gesamtvorstand bestätigt werden müssen.
§ 14 Ehrenämter
(1) Ein(e) verdienstvolle(r) Präsident/-in kann zum/zur Ehrenpräsident/-in berufen werden. Ein(e) Ehrenpräsident/-in ist gleichzeitig Ehrensenatspräsident/-in.
(2) Besonders verdienstvolle Mitglieder können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
(3) Aktive Mitglieder können wegen ihrer karnevalistischen Verdienste in den Ehrensenat berufen werden. Sie führen den Titel Ehrensenator/-in. Eine Berufung in den Ehrensenat kann nach 11jähriger Zugehörigkeit zum Gesamtvorstand oder nach 22jähriger Aktivität erfolgen. Die Berechnung der Zugehörigkeitsdauer/Aktivität beginnt frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Aktive Zeiten vor dem 18. Lebensjahr werden mit max. 3 Jahren auf die Zugehörigkeitsdauer/Aktivität angerechnet.
(4) Die Berufung zum/zur Ehrenpräsident/-in, Ehrenmitglied sowie Ehrensenator/-in erfolgt durch den/die Präsidenten/Präsidentin der Gesellschaft nach vorherigem Beschluss des Gesamtvorstandes.
(5) Personen, die die wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Gesellschaft in besonderem Maß gefördert haben, können in den Großen Rat berufen werden. Die Berufung erfolgt durch den/die Präsidenten/Präsidentin der Gesellschaft nach vorherigem Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 15 Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung setzt einen schriftlichen Antrag von mindestens ¾ der Gesellschaftsmitglieder voraus. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung gilt als abgelehnt, wenn mindestens 11 Mitglieder bei der Abstimmung für den Fortbestand stimmen. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks wird das Gesellschafsvermögen der Stadt Bad Kreuznach für 2 Jahre zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, um in dieser Zeit eine Neugründung eines gemeinnützigen Karnevalvereins zu ermöglichen. Dieser Verein hat die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Sollte nach Ablauf von 2 Jahren nach Eintritt einer der vorstehenden Gründe eine Neugründung nicht erfolgt sein, so ist das Gesellschaftsvermögen vom/von der Treuhänder/-in dem Tierschutzverein Bad Kreuznach und Umgebung e.V., Rheingrafenstraße 120, 6550 Bad Kreuznach, zu übergeben. Für den Fall, dass der Tierschutzverein Bad Kreuznach und Umgebung e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht, ist das Gesellschaftsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsverband Bad Kreuznach, zu übergeben.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Bestimmungen der Satzung in der Fassung vom 13.12.2004 außer Kraft.
